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A1 24 132

Berufsprüfung

Wallis · 2025-09-24 · Deutsch VS
Sachverhalt

A. Die Stiftung Höhere Fachschule Gesundheit Valais-Wallis (nachfolgend: HFG) ver- fügte am 8. September 2023 die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses von X _________ aufgrund des definitiven Nichtbestehens der mündlichen Abschlussprü- fung des Bildungsgangs Pflege HF. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die HFG am 23. Oktober 2023 ab. Der Staatsrat des Kantons Wallis bestätigte den erstinstanzli- chen Entscheid am 14. Mai 2024. B. X _________ (Beschwerdeführerin) deponierte gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats am 17. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Prüfungsverfügung vom 08.09.2023, des Einspracheentscheids vom 23.10.2023 sowie des Beschwerdeentscheids vom 14.05.2024 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht, inklusive der handschriftlichen Mitschriften der Prüfer zum Repetitionsprüfungsgespräch vom 08.09.2023, zu erteilen.

2. Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Prüfungsverfügung vom 08.09.2023, des Einspracheentscheids vom 23.10.2023 sowie des Beschwerdeentscheids vom 14.05.2024 zu verpflichten, die Beschwerdeführerin die mündliche Prüfungsleistung wiederholen zu lassen;

3. Eventualiter zum Begehren zu 2. sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der Prüfungs- verfügung vom 08.09.2023, des Einspracheentscheids vom 23.10.2023 sowie des Beschwer- deentscheids vom 14.05.2024 zu verpflichten, die bereits von der Beschwerdeführerin im Rah- men des Repetitionsprüfungsgesprächs erbrachte Prüfungsleistung fehlerfrei neu zu bewerten und anschliessend neu zu bescheiden.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegne- rin." Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Ihr sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Die Einsicht in die von den Prüfungsexpertinnen angefertigten Notizen sowie ihre eigenen Vermerke sei verweigert worden. Eine Einladung zur Einsichtnahme vor Ort genüge entgegen der Ansicht des Staatsrats nicht. Die Bewertung der Prüfung sei nicht hinreichend begründet worden. Die vorhandenen Dokumente genügten den Anforderungen nicht: Die Kreuzverteilung im Bewertungsraster sei unzureichend. Begleitende Kommentare seien nur sehr spärlich vorhanden und würden wenig bis gar keinen Aufschluss über die Unzulänglichkeiten ih- rer Leistung und die gehegten Erwartungen der Expertinnen verleihen. Sie machte zu- dem geltend, die Expertinnen hätten in den Ausstand treten müssen. Sie seien befangen gewesen, da sie keine Sympathie für sie verspürt hätten. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für einen Ausstand i.S.v. Art. 10 VVRG seien nicht gegeben.

- 3 - Die Beschwerdeführerin beantragte in der Sache, ihr sei die Wiederholung des Prüfungs- gesprächs zu gewähren oder die abgelegte Wiederholungsprüfung sei mit einer genü- genden Note zu bewerten. Ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) sei verletzt worden. Sie machte Verfahrensfehler im Zusammen- hang mit der schriftlichen Diplomarbeit und dem ersten Versuch der mündlichen Prüfung geltend. Auch bei der Wiederholung der mündlichen Prüfung seien erhebliche Verfah- rensfehler aufgetreten. Die Vorverlegung des Prüfungstermins um zwei Stunden (von 15:00 auf 13:00 Uhr) einen Tag vor der Prüfung sowie eine unpassende Frage der vor- maligen Prüfungsexpertin A _________ kurz vor Prüfungsbeginn habe sie verunsichert. Es seien entgegen dem Leitfaden nicht drei, sondern fünf mögliche Pflegediagnosen ausgewählt worden. Sie sei insgesamt vier Mal nach den Phasen des Pflegemodells von Peplau gefragt worden, obwohl sie bereits beim ersten Mal signalisiert habe, diese nicht benennen zu können. Die Expertinnen seien ihr gegenüber negativ gestimmt gewesen. Es bestehe der Verdacht, dass sich die Expertinnen von ihrer persönlichen Meinung bzw. von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, was willkürlich sei. Nach der Prüfung habe A _________ den Raum betreten um mit den Expertinnen über die Be- wertung zu beraten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 und die Wirt- schaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) seien verletzt. Es bestehe ein Anspruch auf rechtsglei- che Bedingungen im Prüfungsverfahren und effektiven Schutz der Berufswahlfreiheit. C. Die HFG beantragte am 11. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer- deführerin habe die Möglichkeit gehabt, die Prüfungsakten am Sitz der HFG in Visp ein- zusehen. Sie habe von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht. Bei den Handnoti- zen der Prüfungsexpertinnen handle es sich um verwaltungsinterne Dokumente, welche der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden müssten. Die HFG sei ihrer Begrün- dungspflicht nachgekommen. Im Bewertungsraster werde dargelegt, welche Antworten unvollständig gewesen seien oder gefehlt hätten und welche Erwartungen der Prüfungs- expertinnen nicht erfüllt worden seien. Zudem hätten die Expertinnen das Prüfungsge- spräch mit der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Prüfung ausführlich besprochen. Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehen können, weshalb die Expertinnen ihre Leistung als ungenügend bewertet hätten. Die Kreuzverteilung, in der Fachsprache Rubric-Based Assessment, sei ein didaktisch bewährtes und verlässliches Bewertungs- instrument, welches die rechtsgleiche Bewertung der Prüfungen gewährleiste. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Expertinnen.

- 4 - Die HFG habe im Bewertungsraster die inhaltlichen Mängel des Prüfungsgesprächs der Beschwerdeführerin begründet und das Prüfungsgespräch aufgezeichnet. Die Bewer- tung sei nachvollziehbar und nicht subjektiv geprägt. Es seien keine Verfahrensfehler begangen und keine verfassungsmässigen Rechte verletzt worden. Die Diplomarbeit sei bestanden worden und nicht Gegenstand des Verfahrens. Der erste Versuch der münd- lichen Prüfung bilde ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerdeführe- rin habe die ungenügende Bewertung nicht angefochten. Das Prüfungsverfahren sei fair gewesen, es habe keine störenden oder sachfremden Einflüsse gegeben. Es liege we- der eine Rechtsverletzung noch eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermes- sens vor. Die Beschwerdeführerin habe ihre Prüfung unter denselben Bedingungen wie alle anderen Studierenden ablegen können. Es bestehe weder ein Anspruch auf Wie- derholung des Prüfungsgesprächs noch ein Anspruch auf eine Neubeurteilung der Prü- fung als bestanden. D. Die Beschwerdeführerin liess sich am 19. August 2024 erneut vernehmen. E. Die HFG reichte am 14. August 2025 auf Verlangen des Kantonsgerichts eine Stel- lungnahme betreffend die Akteneinsicht sowie die nicht in den Akten befindliche Tonauf- nahme des Prüfungsgesprächs sowie Protokolle und handschriftliche Notizen ein. F. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 12. September 2025 Stellung. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids sowie als von der Ausbildung ausgeschlossene Studentin der HFG, durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert

- 5 - ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein- zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 1.2 Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die ange- fochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid bildet Gegenstand des an- schliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (HERZOG, Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 18 zu Art. 72 VRPG). Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts ist aus- schliesslich der Entscheid des Staatsrats vom 14. Mai 2024 Anfechtungsobjekt. Die Ver- fügung der HFG vom 8. September 2023 und der Einsprachenetscheid vom 23. Oktober 2023 gelten aber inhaltlich als mitangefochten (BGE 150 II 244 E. 4.4; Bundesgerichts- urteil 1C_287/2023 vom 21. August 2024 E. 1.2).

E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Doku- mente und die Zeugeneinvernahme von B _________, A _________, C _________, D _________, E _________, F _________ sowie zweier Mitschülerinnen.

E. 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Parteien können die Abnahme relevanter Beweise einfordern (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann jedoch abge- schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entschei- dende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme- ner Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 150 V 263 E. 6.1; 141 I 60 E. 3.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).

- 6 -

E. 3.3 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin und der HFG hinterlegten Dokumente zu den Akten genommen. Am 31. Juli 2024 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der HFG eingereicht. Am 14. August 2025 hat die HFG auf Nachfrage des Gerichts zusätzliche Unterlagen hinterlegt. Die Akten ent- halten unter anderem eine Aufnahme sowie eine Abschrift des umstrittenen Prüfungs- gesprächs sowie Bewertungsraster und Protokolle mit handschriftlichen Notizen. Die Ak- ten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in an- tizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurtei- lenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere die Einvernahme von Zeugen – verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Prüfungsbewertung sei nicht hinreichend be- gründet. Die Begründungspflicht sei bei Prüfungsentscheiden erfüllt, wenn dargelegt werde, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwartet würden und inwiefern die Ant- worten des Kandidaten diesen Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die mass- geblichen Bewertungsgrundlagen seien der Beschwerdeführerin nicht zugänglich ge- macht worden. Die vorhandenen Dokumente genügten den Anforderungen nicht: Dem Bewertungsbogen können lediglich in groben Zügen entnommen werden, wie die einzel- nen Aspekte in ihrer Gesamtheit bewertet worden seien. Worin die vorgenommenen Punktabzüge jeweils begründet liegen bzw. worin der Kern der Beanstandungen liege, werde nicht hinreichend deutlich. Auch die nach der Prüfung erfolgte kurze mündliche Erläuterung werde den Anforderungen an die Begründung nicht gerecht. Die Kreuzver- teilung im Bewertungsraster sei unzureichend. Die blosse Punkteverteilung zwischen 0 bis 4 zeige nicht auf, aus welchem Grund Punkte zugewiesen bzw. versagt worden seien. Begleitende Kommentare seien nur sehr spärlich vorhanden und würden wenig bis gar keinen Aufschluss über die Unzulänglichkeiten und die gehegten Erwartungen geben.

E. 4.2 Die Schule entgegnet, im Bewertungsraster werde dargelegt, welche Antworten un- vollständig gewesen seien oder gefehlt hätten und welche Erwartungen der Prüfungsex- pertinnen nicht erfüllt worden seien: Bei Schritt 1 sei erwartet worden, dass die Be- schwerdeführerin auch auf die beiden anderen Pflegediagnosen hätte Bezug nehmen sollen. Sie habe nicht sachlich begründet, wie sie zu ihren Aussagen komme und die Wechselwirkungen nicht korrekt dargestellt. Bei Schritt 2 sei die Wirbelsäule und der

- 7 - Knochenaufbau nicht richtig benannt worden. Weder das Peplau-Modell noch die Pati- entenaufklärung sei bekannt gewesen. Es sei kein Bezug zum Fall hergestellt worden und seien keine weiterführenden Gedanken geäussert worden. Bei Schritt 3 sei erwartet worden, dass die Beschwerdeführerin den Einfluss des Pflegeprozesses auf die Pflege- qualität erklärt, die Rolle der Pflegefachpersonen, das kritische Denken und die Konflikte im Team erläutere. Sie habe auch hier keine weiterführenden Gedanken aufgezeigt. Die Expertinnen hätten das Prüfungsgespräch mit der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Prüfung ausführlich erörtert. Dabei sei detailliert erläutert worden, weshalb sie die mündliche Prüfung erneut nicht bestanden hatte, welche Antworten sie gegeben habe, welche davon korrekt und welche falsch oder unvollständig gewesen seien und welche Antworten von ihr erwartet worden seien. Auf eine weitere Begründung im Rahmen der Akteneinsichtnahme und die Möglichkeit, in das Protokoll des Prüfungsgesprächs mit ergänzenden Korrekturanmerkungen Einsicht zu nehmen, habe die Kandidatin verzich- tet. Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehen können, weshalb die Expertinnen ihre Leistung als ungenügend bewertet hätten. Die HFG sei ihrer Begründungspflicht nach- gekommen.

E. 4.3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Ein- sicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir- kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde hat die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wenigstens kurz zu benennen (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).

- 8 -

E. 4.3.3 Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie der Prüfungskandidatin - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die Prüfungsbehörde darf sich vor- erst darauf beschränken, die Notenbewertung bekannt zu geben. Sie erfüllt die Begrün- dungspflicht, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die Be- troffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Bundesgerichtsurteil 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 4.4.1 Der Staatsrat hat erwogen, es liege keine Verletzung der Ausstandsvorschriften vor, die Beschwerdeführerin bringe keine konkreten Argumente vor, welche die Befan- genheit der Prüfungsexpertinnen zu begründen vermöge und auch solche würden auch nicht aus den Akten hervorgehen. Allein das subjektive Empfinden der Beschwerdefüh- rerin, wonach die Expertinnen ihr gegenüber negativ gestimmt gewesen seien, reiche nicht aus, um einen Ausstand i.S.v. Art. 10 VVRG zu begründen. Die Vorinstanz habe die Einsicht in die Prüfungsakten vor Ort angeboten, wovon die Beschwerdeführerin kei- nen Gebrauch gemacht habe. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe auch im Verfahren vor dem Staatsrat nicht von der Mög- lichkeit Gebrauch gemacht, die Akten einzusehen. Die Vorinstanz habe eine Transkrip- tion des Prüfungsgesprächs nachgereicht. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach Stel- lung nehmen können. Selbst bei Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre diese vor dem Staatsrat geheilt worden. Bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen habe die Beschwerdeinstanz nicht ohne Not von der Beurteilung durch Examinatoren und Experten abzuweichen und einzig zu prüfen, ob sich die Experten von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, so dass der Prüfungsentscheid als nicht mehr vertret- bar und damit willkürlich erscheine. Diese Zurückhaltung wirke sich bei mündlichen Prü- fungen stärker aus als bei schriftlichen. Aus den Prüfungsunterlagen gehe nicht hervor, dass sich die Expertinnen von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Der Prü- fungsentscheid erscheine nicht als willkürlich. Das Nichtbestehen einer Prüfung und die daraus folgenden Konsequenzen würden keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar- stellen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsachen und eingereichten Be- weismittel würden nicht die erforderliche Erheblichkeit aufweisen, die angefochtene Ver- fügung sei nicht zu beanstanden.

E. 4.4.2 Die Vorinstanz hat die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft und dargelegt, weshalb sie die Auffassung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht

- 9 - teilt. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage gewesen, die Tragweite des Entscheids zu erkennen, zumal sie diesen beim Kantonsgericht entsprechend begründet angefochten hat. Der Staatsrat ist damit seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.

E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der HFG dargelegte mündliche Begrün- dung des Nichtbestehens im Anschluss an das Prüfungsgespräch nicht (vgl. S. 54). Die Bewertung der Prüfung besteht aus einem Bewertungsraster und einer Begründung zu den nicht erreichten Kapiteln (Beleg 8 der HFG, S. 185 ff.). Das Bewertungsraster be- scheinigt die erreichten Punkte auf einer Skala von 0 bis 3 Punkten für die Fallbeschrei- bung und die vier Schritte des Prüfungsgesprächs, nämlich Pflegediagnosen erläutern, (Schritt 1), Fachliche Argumentation (Schritt 2), Perspektiven (Schritt 3) und Fachspra- che und Haltung (Schritt 4). Es bewertet bei jedem Schritt mehrere Ziele. Die Begrün- dung führt anschliessen zu jedem Schritt aus, inwiefern die Leistungen der Beschwer- deführerin mangelhaft gewesen sind: Bei Schritt 1 ist die Wahl der Pflegediagnose in Bezug auf die Patientin nur beim Wissensdefizit genannt und die Wechselwirkungen sind nicht korrekt aufgezeigt worden. Es seien Hypothesen erstellt worden anstelle von Fak- ten. Bei Schritt zwei seien weiterführende Fragen kaum differenziert und zum Teil fach- lich unkorrekt beantwortet worden; beim pflegediagnostischen Prozess seien nur zwei Schritte benannt worden, Aufbau der Wirbelsäule und des Knochens seien nicht korrekt wiedergegeben. Die Kandidatin habe das Modell Peplau und die Patientenedukation nicht umschreiben können. Es seien kaum weiterführende Gedanken geäussert oder Bezug zum Fall genommen worden. Die Kandidatin habe im Schritt 3 ebenfalls keine weiterführenden Gedanken aufgezeigt, wie z.B. der Einfluss des Pflegeprozesses auf die Pflegequalität, die Rolle der diplomierten Pflegeperson und kritisches Denken sowie der Umgang mit Konflikten im Team.

E. 4.4.4 Die HFG hat damit ihre Begründungspflicht erfüllt.

E. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt wor- den. Die Einsicht in die von den Prüfungsexpertinnen angefertigten Notizen sowie ihre eigenen Vermerke sei verweigert worden. Eine Einladung an die Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme vor Ort genüge entgegen der Ansicht des Staatsrats nicht. Ihr Rechts- vertreter müsse vollständige Akteneinsicht durch postalische Zustellung der Akten erhal- ten.

E. 4.5.2 Die HFG entgegnet, beim Protokoll der Prüfung bzw. den während der Prüfung angefertigten Notizen handle es sich um verwaltungsinterne Akten (S. 337 ff., S. 555 ff.).

- 10 - Die Beschwerdeführerin habe bisher darauf verzichtet, diese Dokumente am Sitz der HFG einzusehen und Kopien davon anzufertigen. Es bestehe kein Anspruch auf posta- lische Zustellung dieser Dokumente. Bei Art. 25 Abs. 3 VVRG, wonach die Akten dem Rechtsvertreter zugestellt werden können, handle es sich um eine «Kann»-Bestimmung und keine rechtliche Verpflichtung.

E. 4.5.3 Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt spiegelbildlich eine Pflicht zur vollständigen, geordneten und übersichtlichen Aktenfüh- rung voraus (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 67 und N. 71 zu Art. 29 BV). Die allgemeine Ak- tenführungspflicht der Behörden, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisfüh- rungsrecht der Parteien, verlangt die Führung eines vollständigen Aktendossiers über das Verfahren. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und insbesondere entscheidrelevante Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren (BGE 142 I 86 E. 2.2; 138 V 218 E. 8.1.2). Die Akten sind grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend zu paginieren. Zudem ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher im Verfahren gemachten Eingaben enthält (Bundesgerichtsurteile 9C_329/2016 vom 19. August 2016 E. 4.2; 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 137 I 247, mit Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung zur Aktenführungspflicht [BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b]).

E. 4.5.4 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, die Akten des fraglichen verwal- tungsrechtlichen Verfahrens am Sitz der Behörde oder bei einer von dieser bezeichneten Amtsstelle einzusehen, sofern die Übermittlung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht (Art. 25 Abs. 1 VVRG). Sie kann grundsätzlich gegen Entgelt die Ausstellung von Kopien verlangen (Art. 25 Abs. 2 VVRG). Wird die Partei von einem Anwalt vertreten, der in einem kantonalen Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragen ist, kann die Akte auf Anfrage und gegen Bezahlung eines berechneten Pauschalbetrags zur Einsichtnahme an seine Kanzlei geschickt werden (Art. 25 Abs. 3 VVRG).

E. 4.5.5 Verwaltungsinterne Akten sind nicht vom Anspruch auf Akteneinsicht umfasst, sie dienen nur der internen Meinungsbildung (BGE 129 IV 141E. 3.3.1; 125 II 473 E. 4a;

- 11 - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1183/2020 vom 4. Februar 2022 E. 4.3 mit Hin- weisen). Es ist zulässig, das Protokoll der Prüfung erst im Anschluss an die Prüfung aufgrund der während der Prüfung gemachten Handnotizen eines Beisitzers definitiv zu verfassen und zu den Prüfungsakten zu legen. Der Kandidat verfügt über keinen An- spruch, auch die handschriftlichen Notizen des Beisitzers einzusehen. Sie gelten als rein interne Notizen (Bundesgerichtsurteil 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 5.1.3). Eintra- gungen von Examinatoren und Experten in Bewertungsformulare unterliegen der Akten- einsicht, handschriftliche Notizen, welche bloss als Gedächtnisstütze gemacht werden, jedoch nicht (PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., 2003, S. 692).

E. 4.5.6 Das am 14. August 2025 von der HFG nachgereichte Protokoll der Prüfung enthält vorgedruckt die von den Prüferinnen vorbereiteten bzw. gestellten Fragen und die er- warteten Antworten sowie die handschriftlich während der Prüfung ergänzten Notizen zu den Antworten der Beschwerdeführerin (S. 559 ff.). Die an der Prüfung ausgeteilten Pfle- gediagnosen, die von der Beschwerdeführerin bei der Prüfungsvorbereitung erstellten Notizen sowie die Tonaufnahme des Gesprächs sind dem Gericht ebenfalls erst am ge- nannten Datum eingereicht worden (S. 554 und S. 606 ff.). Die HFG hat der Beschwer- deführerin sowie ihrem Anwalt mehrmals mitgeteilt, die Prüfungsakte, welche unter an- derem auch die genannten Dokumente enthalte (vgl. Beilage Nr. 20 HFG), könne am Sitz der Schule eingesehen werden. Sie hat dem Anwalt die Akten nicht in seine Kanzlei zugestellt (Beilagen Nrn. 15 ff. der HFG). Die Schreiben der Erstinstanz erörtern nicht, beim Prüfungsprotokoll oder den anderen genannten Dokumenten handle es sich um verwaltungsinterne Unterlagen, welche nicht zur Einsicht offenstehen. Die Erstinstanz hat diese Unterlagen aufbewahrt und hätte sie, in eingeschränkter Weise, zur Einsicht freigegeben. Die HFG hat im vorliegenden Verfahren erneut bestätigt, die genannten Dokumente hätten vor Ort zur Einsicht offen gestanden (S. 557). Beim Protokoll der Prü- fung sowie den ausgeteilten Pflegediagnosen handelt es sich nicht um bloss handschrift- liche Notizen zur Gedächtnisstütze. Es ist fraglich, ob diese Dokumente als verwaltungs- intern deklariert werden können, wobei die Frage vorliegend offenblieben kann, da die HFG erst im Rechtsmittelverfahren darlegt hat, es handle sich bei den besagten Doku- menten um verwaltungsinterne Akten: Die Behörde hat von Beginn an alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und die Dokumente in chronologischer Reihenfolge abzulegen (siehe oben E. 4.5.1). Sie hat diese Akten in einem allfälligen Beschwerde- verfahren der Rechtsmittelinstanz zuzustellen (vgl. Art. 54 Abs. 1 und Art. 80 abs. 1 lit. d VVRG). Es liegt ein Widerspruch vor, weil die Behörde diese Dokumente einerseits zur Einsicht freigibt und andererseits das Einsichtsrecht selbst mit Hinweis auf die Natur der Akten hinterfragt. Indem die HFG im Rechtsmittelverfahren die genannten Dokumente,

- 12 - die sie vorab zur Einsicht freigegeben hatte, wieder aus der erstellten Prüfungsakte ent- fernt und weder dem Staatsrat noch dem Kantonsgericht die vollständigen amtlichen Akten zugestellt hat (vgl. S. 26 und S. 63 ff., S. 337 ff.), verletzt sie das Recht auf Akten- einsicht gemäss Art. 25 Abs. 1 VVRG und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat diese Verletzung des Akteneinsichtsrechts verkannt.

E. 4.5.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der HFG vertretene Auslegung von Art. 25 Abs. 3 VVRG nicht der der im Verwaltungsverfahren üblichen Praxis entspricht, wonach die Akten sogar dann in die Anwaltskanzlei geschickt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht dies nicht ausdrücklich vorsieht (BGE 122 I 109 E. 2b). Das Kantonsgericht stellt die Akten einem im kantonalen Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragenen Anwalt gestützt auf Art. 25 Abs. 3 VVRG regelmäs- sig in seine Kanzlei zu, wenn dieser darum ersucht. Die postalische Zustellung der Akten wird nur ausnahmsweise und aus sachlichen Gründen verweigert, z.B. bei ausseror- dentlich umfangreichen Akten (vgl. BGE 120 IV 242 E. 2cc). Art. 26 VVRG statuiert ferner Einschränkungen bei der Akteneinsicht, z.B. bei überwie- genden, dagegen laufenden Interessen. Das Kantonsgericht vermag jedoch in diesem Fall nicht nachzuvollziehen, warum die Erstinstanz eine entsprechende Einschränkung vorgesehen haben könnte.

E. 4.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen; 142 II 218 E. 2.8.1). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, welche die Rechtsmittelinstanz mit derselben Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdefüh- rer durch die Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen).

E. 4.6.2 Das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführerin die von der HSG eingereichten zusätzlichen Unterlagen sowie die Tonaufnahme des Prüfungsgesprächs zugestellt (S. 612 ff.). Sie hat sich am 12. September 2025 dazu geäussert. Dem Kantonsgericht

- 13 - kommt bei der in diesem Zusammenhang gerügten Rechtsverletzungen dieselbe Prü- fungsbefugnis zu wie der Vorinstanz (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde zudem zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Dies ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes- gerichts 1C_123/2023 vom 14. Oktober 2024 E. 14 ff.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Expertinnen hätten in den Ausstand tre- ten müssen. Sie habe die Examinatorinnen bereits vor der Prüfung gekannt und habe kein gutes persönliches Verhältnis mit ihnen gepflegt. Die Examinatorinnen seien befan- gen gewesen, da sie nach dem Empfinden der Beschwerdeführerin keine Sympathie für sie verspürt hätten und anlässlich der Prüfung ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen seien. Während des Prüfungsgesprächs habe eine angespannte Stimmung geherrscht. Zudem habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass es eine Mindestdurchfallquote gebe. Es bestehe der Verdacht, dass sich die Expertinnen bei der Beurteilung von ihrer persönlichen Meinung von der Person der Beschwerdeführerin hätten leiten lassen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für einen Aus- stand i.S.v. Art. 10 VVRG seien nicht gegeben.

E. 5.2 Die HFG entgegnet, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Exper- tinnen. Dass Dozierende als Prüfungsexpertinnen fungieren würden, sei gängige Praxis; es sei unumgänglich, dass die Studierenden die Expertinnen bereits vor der Prüfung kennen würden. Es existiere keine Mindestdurchfallquote.

E. 5.3.1 Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst auch den Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Es besteht das Gebot der Unbefangenheit d.h. am Entscheid darf kein befangenes Behördenmitglied mitwirken. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV ist ein Behördenmitglied nach Art. 29 Abs. 1 BV zum Ausstand verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den An- schein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2 mit Hinweisen; 140 I 326 E. 5.2; Bundesgerichtsurteil 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 5.1 mit Hinwei- sen). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall gewichtet werden, wobei Funktion und der Organisation der betroffenen Ver- waltungsbehörde sowie Verfahrensart oder Streitgegenstand zu berücksichtigen sind

- 14 - (BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2, je mit Hinweisen). Art. 10 Abs. 1 VVRG betref- fend den Ausstand bietet keine weitergehenden Garantien als Art. 29 Abs. 1 BV (Bun- desgerichtsurteil 7B_135/2025 vom 22. August 2025 E. 3.3).

E. 5.3.2 Die Ausstandregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten. Personen, welche Verfügungen treffen oder vorbereiten müssen in den Ausstand treten, wenn Um- stände bestehen, die das Misstrauen in ihre Unbefangenheit und damit in ihre Unpartei- lichkeit objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Be- fangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die betroffene Person tatsächlich befangen ist. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss jedoch in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt das Vorliegen von Um- ständen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken (zum Ganzen: BGE 144 I 234 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2 mit Hin- weisen; Bundesgerichtsurteil 1C_309/2024 vom 01.04.2025 E. 3.1). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3.3).

E. 5.3.3 Bei der Prüfung von schulischen Leistungen werden regelmässig Lehrer, welche die betreffenden Fächer unterrichtet haben, als Examinatoren eingesetzt. Die bisherigen Lehrer fallen als Prüfungsexaminatoren nur ausser Betracht wegen Verwandtschaft oder wenn anzunehmen ist, dass sie trotz Anwesenheit eines Experten wegen Spannungen, Feindschaft, Befangenheit usw. eine korrekte Prüfung nicht garantieren. Experten sind von den Examinatoren unabhängige und über die nötigen Fachkenntnisse verfügende Personen, die in der Regel von ausserhalb der Schule kommen (vgl. PLOTKE, Schwei- zerisches Schulrecht, 2. A., 2003, S. 447 f.).

E. 5.4 Die mündliche Prüfung wird gemeinsam von einem Experten aus der Schule und einem aus dem Praktikumsbetrieb durchgeführt (Art. 31 Abs. 2 Studienreglement betref- fend den Bildungsgang Pflege HF [höhere Fachschule] vom 12. Mai 2021 [SGS/VS 414.305; fortan: Reglement). Die mündliche Prüfung der Beschwerdeführerin ist von der Dozierenden E _________ und F _________ aus dem Praktikumsbetrieb abgenommen worden, womit die Vorgaben des Reglements eingehalten sind. Wie die HFG mit Recht hervorhebt, kennen alle Prüfungskandidatinnen die Expertinnen bereits aus dem Unter- richt oder dem Praktikum, dies begründet noch keinen Anschein der Befangenheit.

- 15 -

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe vor der Prüfung kein gutes persönliches Verhältnis zwischen ihr und den Prüferinnen bestanden, führt dies jedoch nicht weiter aus. Sie macht nicht geltend, bereits vor der Prüfung den Ausstand der Prüferinnen auf- grund angespannter persönlicher Verhältnisse beantragt zu haben und dergleichen geht auch nicht aus den Akten hervor.

E. 5.6 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine negative, angespannte Stimmung bzw. fehlende Sympathie der Expertinnen während des Prüfungsgesprächs geltend. Aus der Tonaufnahme des Prüfungsgesprächs ergeben sich jedoch keine Hinweise auf Span- nungen oder eine Antipathie zwischen den Prüferinnen und der Beschwerdeführerin. Es wird lediglich deutlich, dass die Beschwerdeführerin nervös gewesen ist, was die Prüfe- rinnen auch bemerkt haben: Beispielsweise hat E _________ versucht, die Beschwer- deführerin zu beruhigen, nachdem diese bei einer Antwort ins Stocken geraten ist, indem sie ihr gesagt hat, sie könne sich Zeit zum Überlegen nehmen (12:29, S. 503). Später hat die Prüferin gefragt, ob die Beschwerdeführerin etwas trinken möchte (31:37, S. 507). Beide Examinatorinnen haben im Verlauf des Gesprächs Fragen auf Bitten der Beschwerdeführerin wiederholt (24:18, 28:18, 41:13) sowie Fragen umformuliert und präzisiert (11:29, 33:27) oder sie sind zur nächsten Frage übergegangen, wenn sie Un- sicherheiten bei den Antworten der Beschwerdeführerin bemerkt haben (11:42, 14:29, 31:07, 39:19). Die Kandidatin wirft am 12. September 2025 erneut ein, sie sei vier Mal nach den vier Phasen des Pflegemodells von Peplau gefragt worden und habe die Stimmung während des Prüfungsgesprächs als angespannt wahrgenommen (S. 616 f.). Die Examinatorin- nen haben der Kandidatin wiederholt erfolglos die Möglichkeit eingeräumt, sich noch konkreter oder präziser zu diesem Modell zu äussern und sind im Verlauf des Tests, nach fast 20 Minuten und einer entsprechenden Ankündigung, darauf zurückgekommen (siehe unten E. 6.4.4). Mündliche Examen verursachen naturgemäss bei den meisten Studierenden eine Drucksituation. Es ist beim Zuhören der vorliegenden Aufnahmen je- doch nicht ersichtlich, warum die Examinatorinnen in diesem Zusammenhang unzuläs- sigen Druck aufgebaut oder die Beschwerdeführerin in einer relevanten Art unkorrekt behandelt haben sollen.

E. 5.7 Es sind keine Umstände ersichtlich, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Prüferinnen erwecken könnten.

- 16 -

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, bei der umstrittenen mündlichen Prüfung seien erheb- liche Verfahrensfehler aufgetreten. Beim ersten Versuch der mündlichen Prüfung seien insbesondere die Rahmenbedingungen für die mündliche Prüfung, nämlich das die Ex- perten keine Rückfragen stellen würden und die Kandidatin eigenständig referieren müsse, erst im Nachhinein erläutert worden. Der Leitfaden, der Rahmenlehrplan und das Studienreglement enthielten zu wenig konkrete Angaben über die Ausgestaltung der mündlichen Prüfung. Im Rahmen der Probeprüfung sei den Kandidatinnen versichert worden, die Dozierenden würden konkrete Nachfragen stellen, wenn Ausführungen der Kandidaten zu wenig ausführlich oder unpräzise seien. Der Prüfungstermin der mündlichen Wiederholungsprüfung sei einen Tag vor der Prü- fung um zwei Stunden (von 15:00 auf 13:00 Uhr) vorverlegt worden. Die Vorbereitungs- phase sei dadurch verkürzt worden. Die aufgrund des Wiederholungsversuchs bereits grosse Anspannung der Beschwerdeführerin sei dadurch noch einmal angestiegen, was sich nachteilig auf ihre Leistung ausgewirkt habe. Zudem habe die Expertin des ersten Prüfungsversuchs A _________ die Beschwerdeführerin kurz vor der Prüfung durch eine unpassende Frage betreffend ihre Zukunftspläne im Falle eines Prüfungsversagens zu- sätzlich verunsichert und in ihrer Konzentrationsfähigkeit beeinträchtig. Der Prüfungsab- lauf sei vom im Leitfaden beschriebenen Vorgehen abgewichen, da nicht drei, sondern fünf mögliche Pflegediagnosen ausgewählt worden seien. Dies habe die Beschwerde- führerin erneut irritiert und verunsichert. Die Expertin E _________ habe insgesamt vier Mal nach den Phasen des Pflegemodells von Peplau gefragt, obwohl die Beschwerde- führerin bereits beim ersten Mal signalisiert habe, diese nicht vollständig benennen zu können. Dies sei unfair und erwecke den Verdacht, dass diese Wissenslücke mehrfach in die Bewertung eingeflossen sei. Die Stimmung sei schon zu Beginn der Prüfung an- gespannt und die Expertinnen seien ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen, sie hät- ten sich zuvor gekannt und kein gutes persönliches Verhältnis miteinander gepflegt. Überdies habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass eine Mindestdurchfallquote be- stehe und daher eine oder zwei Kandidatinnen nicht bestehen würden. Es bestehe der Verdacht, dass sich die Expertinnen von ihrer persönlichen Meinung bzw. von sachfrem- den Erwägungen hätten leiten lassen. Dies verstosse gegen das Willkürverbot. Nach der Prüfung habe A _________ den Raum betreten um mit den Expertinnen über die Be- wertung zu beraten. Eine Prüfungsbewertung, die von Dritten beeinträchtigt werde, könne keinen Bestand haben.

- 17 -

E. 6.2 Die HFG erwidert, es liege keine Verletzung des Rechts auf eine faires Verfahren oder des Willkürverbots vor. Über die Rahmenbedingungen des Prüfungsgesprächs sei die Beschwerdeführerin bereits sechs Monate vor der ersten Prüfung informiert worden. Zudem habe sie an einer Probeprüfung teilgenommen. Die angebliche Aussage, die Do- zierenden würden konkrete Fragen stellen, sei im praktischen Unterricht des Spitalzent- rums erfolgt. Die Expertinnen hätten bei längeren Denkpausen der Beschwerdeführerin konkrete Fragen gestellt. Sie habe der Verschiebung des Prüfungstermins um zwei Stun- den zugestimmt, ansonsten wäre es beim Termin um 15:00 Uhr geblieben. Zudem sei der ganze Tag als Prüfungstag deklariert. A _________ habe die behaupteten Aussagen nie gemacht. Sie sei am Prüfungstag gar nicht vor Ort gewesen, da sie bei den Wieder- holungsprüfungen nicht als Prüfungsexpertin tätig gewesen sei. Auf die Prüfungsbewer- tung habe sie keinen Einfluss gehabt. Die Transkription des Prüfungsgesprächs belege, dass die Prüfung gemäss dem Leitfaden durchgeführt worden sei. Die Behauptung, es hätten fünf statt drei Pflegediagnosen im Prüfungsvorbereitungsraum bereitgelegen, sei unzutreffend, es seien die drei Pflegediagnosen «Wissensdefizit», «Sturzgefahr» und «Übelkeit» bereitgelegt worden.

E. 6.3 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Bei der gerichtlichen Beurteilung der Bewertung von Examensleis- tungen ist in erster Linie zu prüfen ob das für die Durchführung des Examens vorge- schriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien eingehalten worden ist (BGE 131 I 467 E. 3.1). Bei der materiellen Beurteilung von Prü- fungsentscheiden bestehen regelmässig Beurteilungsspielräume, daher dürfen sich Ge- richtsbehörden hierbei Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt (BGE 136 I 229 E. 5.4.1).

E. 6.4.1 Die Verschiebung des Prüfungstermins kann einen Kandidaten in unzulässiger Weise benachteiligen, z. B. wenn die Prüfungsverschiebung durch einen Anschlag an der Tür des Prüfungsraums mitgeteilt wird und ein Kandidat dies nur durch Zufall erst zwei Stunden vor Prüfungsbeginn erfährt (PLOTKE, a.a.O., S. 454). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin einen Tag vor dem Examen telefonisch über die Verschiebung ihres Prüfungstermins von 15:00 Uhr auf 13:00 Uhr informiert worden. Dass sich die Verschie- bung nachteilig auf die Prüfungsvorbereitung ausgewirkt hat, ist nicht ersichtlich: Ge- mäss dem Leitfaden ist der ganze Tag als Prüfungstag deklariert und für die Vorberei- tung der Prüfung stehen 10 min zur Verfügung (Beleg Nr. 25 HFG, siehe auch unten

- 18 - E. 6.4.3). Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, sie habe weniger als 10 min für die Prüfungsvorbereitung erhalten. Die in den Akten befindlichen Notizen der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie sich während der Vorbereitungszeit mit allen drei von der Dozentin ausgewählten Pflegediagnosen hat auseinandersetzen können (S. 606).

E. 6.4.2 Es finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass A _________ oder eine andere Drittperson auf die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin Ein- fluss genommen hätte: Die Begründung der Bewertung (Beleg Nr. 8 HFG) kann anhand der Tonaufnahme und der Abschrift des Prüfungsgesprächs objektiv nachvollzogen wer- den (vgl. S. 500 ff.). Das am 14. August 2025 nachgereichte Protokoll mit den Notizen der Examinatorinnen zeigt detailliert auf, welche Antworten die Prüferinnen von der Be- schwerdeführerin erwartet haben und dass ihre Antworten diese Erwartungen mehrheit- lich nicht erfüllt haben (S. 559 ff.). Die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerde- führer als ungenügend ist daher sachlich begründet. Eine allfällige unsensible Bemer- kung vor der Prüfung durch eine nicht an der Bewertung beteiligte Person, selbst wenn dies tatsächlich zu verunsichern vermochte, lässt die ungenügenden Bewertung keines- falls als willkürlich erscheinen.

E. 6.4.3 Aus dem «Leitfaden Fallbeschreibung/Prüfungsgespräch Qualifikationsverfah- ren» (Beleg Nr. 25 HFG) geht hervor, dass die Studierenden vor der mündlichen Prüfung eine schriftliche Fallbeschreibung inklusive fünf Pflegediagnosen verfassen und fristge- recht an die zuständige Dozierende senden. Bei der mündlichen Prüfung gibt die Dozie- rende der Studentin drei der fünf eingereichten Pflegediagnosen ab, welche geprüft wer- den. Die Studierende hat anschliessend 10 Minuten Zeit, sich auf das Prüfungsgespräch vorzubereiten. Im Ersten Teil der Prüfung begründet und erläutert die Studierende die Pflegediagnosen (Schritt eins). Im zweiten Teil stellt die Dozierende Fragen zu mindes- tens zwei der für die Prüfung ausgewählten Pflegediagnosen (Schritt zwei). Im dritten Teil der Prüfung stellt die Expertin Fragen (Schritt drei). Gemäss den von der HFG am

14. August 2025 nachgereichten Unterlagen sind der Beschwerdeführerin die drei Pfle- gediagnosen «Übelkeit», «Sturzgefahr» und «Wissensdefizit» vorgelegt worden (S. 607 ff.) und sie hat sich bei der Vorbereitung der Prüfung laut ihrer Notizen auch nur mit diesen drei Pflegediagnosen befasst (S. 606). Die Beschwerdeführerin hat im ersten Teil ihrer Prüfung die genannten drei Pflegediagnosen präsentiert und ihr sind im zweiten Teil der Prüfung von der Examinatorin E _________ Fragen betreffend ebendiese Pfle- gediagnosen gestellt worden (S. 500 ff.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die

- 19 - Beschwerdeführerin über die Aufgabenstellung im Unklaren befunden hätte oder die Prüferinnen zu ihrem Nachteil vom Leitfaden abgewichen wären.

E. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert, sie sei vier Mal nach dem Pflegemodell von Pe- plau gefragt worden. In der Beschwerde legt sie dar (vgl. S. 44), nachdem sie nur eine Phase des Modells von Peplau habe benennen können, sei die Examinatorin nach einer anderen Frage wiederum auf das Modell zurückgekommen, sie habe die Phasen erneut nicht nennen können und stattdessen das Vier-Ohren Modell von Schulz von Thun er- klärt, worauf die Prüferin nach nur einer anderen Frage ein weiteres Mal das Modell von Peplau aufgegriffen habe. In der Stellungnahme vom 12. September 2025 hält sie an der Darstellung, ihr sei vier Mal dieselbe Frage gestellt worden, fest und ergänzt, sie sei zweimal von der Expertin unterbrochen worden und habe ihre Gedankengänge zum ge- nannten Pflegemodell nicht beenden können. Diese Kritik kann anhand der Tonauf- nahme und der Abschrift des Prüfungsgesprächs nicht nachvollzogen werden: Die Be- schwerdeführerin ist von E _________ gefragt worden, welche Konzepte ihr zur Pflege- diagnose «Wissensdefizit» einfallen würden (10:35, S. 502), worauf sie das Modell von Peplau genannt hat (10:48). Die Examinatorin hat daraufhin gefragt, ob sie dieses Modell genauer beschreiben und auf ihren Fall beziehen könne (11:02). Nach einer zögernden und teils unverständlichen Antwort der Beschwerdeführerin betreffend sich bei der Pati- entin vorstellen und Infektion (11:11) hat E _________ die Frage dahingehend präzisiert, ob die Beschwerdeführerin die Phasen des Modells benennen könne (11:29). Die Be- schwerdeführerin hat eine Phase benannt und dargelegt, die anderen Phasen fielen ihr nicht ein (11:31). E _________ hat daraufhin gesagt, man könne später auf das Modell zurückkommen (11:42, S. 503) und ist zu einer anderen Frage, den Zielen der Patiente- nedukation, übergegangen (11:51). Sie hat die Frage nach den Phasen des Modells von Peplau erst mehr als eine Viertelstunde später, nach über zehn anderen Fragen, erneut aufgegriffen (30:09, S. 507). Die Beschwerdeführerin hat keine Phasen des Modells be- nannt und stattdessen vom Aufbau der Vertrauensbeziehung zwischen Pflegerin und Patientin und der Scham der Patientin gesprochen (30:34). Die Examinatorin hat darauf- hin dieses Thema aufgenommen und nach der Definition von Scham gefragt (31:07), sie ist kein weiteres Mal auf die Phasen des Modells von Peplau zurückgekommen. Inwie- fern dieses Vorgehen der Examinatorin unfair sein sollte, ist nicht ersichtlich.

E. 6.4.5 Die Kritik der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie eigenständig referieren müsse und die Prüferinnen hätten bei zu wenig ausführlichen oder unpräzisen Antworten keine Rückfragen gestellt, ist unbegründet: Wie bereits ausgeführt haben

- 20 - beide Examinatorinnen bei unklaren oder unzureichenden Antworten der Beschwerde- führerin mehrmals Fragen umformuliert und präzisiert oder haben eine andere Frage gestellt (siehe oben E. 5.6). Das Prüfungsgespräch hat drei Teile umfasst (S. 500 ff.): Im ersten Teil der Prüfung hat die Beschwerdeführerin ihre Pflegediagnosen erläutert (Schritt eins, S. 500 f.). Die Prüferin E _________ hat im zweiten Teil des Prüfungsge- sprächs (Schritt zwei, S. 501 ff.) achtzehn Fragen zu diesen Pflegediagnosen gestellt. Die Prüferin F _________ hat im dritten Teil der Prüfung (Schritt drei, S. 507 ff.) acht Praktikumsbezogene Fragen gestellt. Dieser Prüfungsablauf entspricht dem Leitfaden (siehe oben E. 6.4.3) und der Beschwerdeführerin haben die Rahmenbedingungen der mündlichen Prüfung angesichts des bereits absolvierten ersten Prüfungsversuchs klar sein müssen. Im Übrigen ist die erste, nicht bestandene mündliche Prüfung (welche die Beschwerdeführerin nicht angefochten hat) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Dasselbe gilt für die bestandene schriftliche Diplomarbeit. Angefochten ist einzig der Entschied des Staatsrats vom 14. Mai 2024, welcher das von der HSG verfügte Nichtbestehen der mündlichen Wiederholungsprüfung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Reglements bestätigt hat. Auf Rügen betreffend die erste mündliche Prüfung oder die Diplomarbeit geht das Gericht daher nicht weiter ein.

E. 6.4.6 Zusammenfassend kann der Prüfungsablauf entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin nicht als fehlerhaft beurteilt werden. Es liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor. Ob sich die Beschwerdeführer hinsichtlich der formellen Frage der Rechtsmäs- sigkeit des Prüfungsverfahrens auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen kann vorliegend offen- bleiben: Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, noch ist ersichtlich, dass die Kon- ventionsgarantien ihr über die Bundesverfassung hinausgehende verfahrensrechtliche Ansprüche einräumen (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 4.3).

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die Prüfung sei als bestanden zu bewerten. Sie bezeichnet die Begründung der ungenügenden Bewertung als unzu- reichend und nicht substantiiert. Sie legt jedoch nicht konkret dar, weshalb ihre Prüfungs- leistung als ausreichend bewertet werden müsste. Die HFG hat im vorliegenden Verfah- ren neben der Tonaufnahme des Prüfungsgesprächs auch das Protokoll der Prüfung beider Examinatorinnen eingereicht (S. 559 ff.). Aus dem Protokoll gehen die von den Prüferinnen vorbereiteten bzw. gestellten Fragen (erste Spalte), die erwarteten Antwor- ten (zweite Spalte) und die während der Prüfung handschriftlich notierten Antworten der Beschwerdeführerin (dritte Spalte) hervor. Die Beschwerdeführerin hat sich zu diesem Dokument, welches das Gericht am 5. September 2025 zugestellt hat (S. 612 ff.), nicht

- 21 - geäussert. Die ungenügende Bewertung ihrer Prüfungsleistung lässt sich aufgrund der Aufnahme und Abschrift des Gesprächs sowie des Bewertungsrasters und des Proto- kolls der Prüfung ohne Weiteres objektiv nachvollziehen und ist sachlich begründet (siehe oben E. 6.4.2). Es finden sich in diesen Dokumenten keine Hinweise, dass sich die Prüferinnen von sachfremden Erwägungen wie z.B. einer Antipathie gegenüber der Beschwerdeführerin haben leiten lassen oder von Drittpersonen beeinflusst worden sind. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, inwiefern die Prüfungsbewertung un- haltbar bzw. willkürlich sein sollte. Das Rechtsbegehren auf Neubewertung der Prüfung wird abgewiesen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ge- mäss Art. 8 Abs. 1 BV sowie der Berufswahlfreiheit nach Art. 27 Abs. 2 BV. Die HFG erwidert, der Grundsatz der Gelichbehandlung sei eingehalten, es seien keine Verfahrensfehler begangen worden. Die Wirtschafts- und Berufswahlfreiheit begründe keinen Anspruch, den Titel «Dipl. Pflegefachfrau HF» unabhängig von den erforderlichen Kompetenzen zu führen und den Beruf auszuüben.

E. 7.2.1 Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, Glei- ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln und umgekehrt bestehen- den Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtli- che Unterscheidungen getroffen werden, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsge- staltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2 mit Hinweisen).

E. 7.2.2 Wie bereits dargelegt ist keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch die Verschiebung ihrer mündlichen Prüfung um zwei Stunden ersichtlich (siehe oben E. 6.4.1). Darüber hinaus legt sie nicht konkret dar, inwiefern sie gegenüber anderen Kandidierenden rechtsungleich behandelt worden sein soll.

- 22 -

E. 7.3.1 Die Berufswahlfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) verschafft keinen Anspruch darauf, eine der Bewilligungspflicht unterliegende Tätigkeit unabhängig von individuellen Fähigkei- ten ergreifen und ausüben zu können. Beruht die Bewilligungs- und Prüfungspflicht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage, so kann aus der Wirtschaftsfreiheit kein Anspruch auf Zugang zum Beruf abgeleitet werden; insofern ist der Schutzbereich des Grund- rechts nicht tangiert (Bundesgerichtsurteil 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Auch der Ausschluss vom weiteren Studium nach definitivem Scheitern an einer Prüfung verletzt die Berufswahlfreiheit nicht und daraus lässt sich insbesondere kein Anspruch auf unbeschränkte Wiederholung einer Prüfung ableiten (Bundesgerichts- urteil 2P.199/2005 vom 8. November 2005 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Urteile 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 2 und 5 und BGE 125 I 173 E. 3c).

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Prüfung definitiv nicht bestanden (vgl. Art. 29 f. des Reglements), was gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c und Art. 26 Abs. 3 des Reglements zum Ausschluss aus dem Bildungsgang und der Auflösung des Ausbil- dungsvertrags führt. Sie kann bei dieser Ausgangslage aus der Berufswahlfreiheit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 8.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Bei die- sem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Par- teientschädigung.

E. 8.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah- len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads sowie unter Berücksichtigung der festgestellten Verlet- zung des rechtlichen Gehörs wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 300.00 fest- gesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.

- 23 - 1 500.00 verrechnet und die Differenz von Fr. 200.00 wird der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet.

E. 8.3 Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs wird der Beschwer- deführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 000.00 zugespro- chen, welche von der HFG zu tragen ist. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 300.00 werden X _________ auferlegt. und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 verrechnet. Die Differenz von Fr. 200.00 wird X _________ zurückerstattet.

3. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 000.00 zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, der Stiftung Höhere Fachschule Gesundheit Valais- Wallis und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 24. September 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 24 132

URTEIL VOM 24. SEPTEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Frédéric Fellay, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze, Wollerau,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, STIFTUNG HÖHERE FACHSCHULE GESUNDHEIT VALAIS-WALLIS, Visp, andere Behörde,

(Berufsprüfung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Mai 2024.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Stiftung Höhere Fachschule Gesundheit Valais-Wallis (nachfolgend: HFG) ver- fügte am 8. September 2023 die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses von X _________ aufgrund des definitiven Nichtbestehens der mündlichen Abschlussprü- fung des Bildungsgangs Pflege HF. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die HFG am 23. Oktober 2023 ab. Der Staatsrat des Kantons Wallis bestätigte den erstinstanzli- chen Entscheid am 14. Mai 2024. B. X _________ (Beschwerdeführerin) deponierte gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats am 17. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Prüfungsverfügung vom 08.09.2023, des Einspracheentscheids vom 23.10.2023 sowie des Beschwerdeentscheids vom 14.05.2024 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht, inklusive der handschriftlichen Mitschriften der Prüfer zum Repetitionsprüfungsgespräch vom 08.09.2023, zu erteilen.

2. Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Prüfungsverfügung vom 08.09.2023, des Einspracheentscheids vom 23.10.2023 sowie des Beschwerdeentscheids vom 14.05.2024 zu verpflichten, die Beschwerdeführerin die mündliche Prüfungsleistung wiederholen zu lassen;

3. Eventualiter zum Begehren zu 2. sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der Prüfungs- verfügung vom 08.09.2023, des Einspracheentscheids vom 23.10.2023 sowie des Beschwer- deentscheids vom 14.05.2024 zu verpflichten, die bereits von der Beschwerdeführerin im Rah- men des Repetitionsprüfungsgesprächs erbrachte Prüfungsleistung fehlerfrei neu zu bewerten und anschliessend neu zu bescheiden.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegne- rin." Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Ihr sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Die Einsicht in die von den Prüfungsexpertinnen angefertigten Notizen sowie ihre eigenen Vermerke sei verweigert worden. Eine Einladung zur Einsichtnahme vor Ort genüge entgegen der Ansicht des Staatsrats nicht. Die Bewertung der Prüfung sei nicht hinreichend begründet worden. Die vorhandenen Dokumente genügten den Anforderungen nicht: Die Kreuzverteilung im Bewertungsraster sei unzureichend. Begleitende Kommentare seien nur sehr spärlich vorhanden und würden wenig bis gar keinen Aufschluss über die Unzulänglichkeiten ih- rer Leistung und die gehegten Erwartungen der Expertinnen verleihen. Sie machte zu- dem geltend, die Expertinnen hätten in den Ausstand treten müssen. Sie seien befangen gewesen, da sie keine Sympathie für sie verspürt hätten. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für einen Ausstand i.S.v. Art. 10 VVRG seien nicht gegeben.

- 3 - Die Beschwerdeführerin beantragte in der Sache, ihr sei die Wiederholung des Prüfungs- gesprächs zu gewähren oder die abgelegte Wiederholungsprüfung sei mit einer genü- genden Note zu bewerten. Ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) sei verletzt worden. Sie machte Verfahrensfehler im Zusammen- hang mit der schriftlichen Diplomarbeit und dem ersten Versuch der mündlichen Prüfung geltend. Auch bei der Wiederholung der mündlichen Prüfung seien erhebliche Verfah- rensfehler aufgetreten. Die Vorverlegung des Prüfungstermins um zwei Stunden (von 15:00 auf 13:00 Uhr) einen Tag vor der Prüfung sowie eine unpassende Frage der vor- maligen Prüfungsexpertin A _________ kurz vor Prüfungsbeginn habe sie verunsichert. Es seien entgegen dem Leitfaden nicht drei, sondern fünf mögliche Pflegediagnosen ausgewählt worden. Sie sei insgesamt vier Mal nach den Phasen des Pflegemodells von Peplau gefragt worden, obwohl sie bereits beim ersten Mal signalisiert habe, diese nicht benennen zu können. Die Expertinnen seien ihr gegenüber negativ gestimmt gewesen. Es bestehe der Verdacht, dass sich die Expertinnen von ihrer persönlichen Meinung bzw. von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, was willkürlich sei. Nach der Prüfung habe A _________ den Raum betreten um mit den Expertinnen über die Be- wertung zu beraten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 und die Wirt- schaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) seien verletzt. Es bestehe ein Anspruch auf rechtsglei- che Bedingungen im Prüfungsverfahren und effektiven Schutz der Berufswahlfreiheit. C. Die HFG beantragte am 11. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer- deführerin habe die Möglichkeit gehabt, die Prüfungsakten am Sitz der HFG in Visp ein- zusehen. Sie habe von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht. Bei den Handnoti- zen der Prüfungsexpertinnen handle es sich um verwaltungsinterne Dokumente, welche der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden müssten. Die HFG sei ihrer Begrün- dungspflicht nachgekommen. Im Bewertungsraster werde dargelegt, welche Antworten unvollständig gewesen seien oder gefehlt hätten und welche Erwartungen der Prüfungs- expertinnen nicht erfüllt worden seien. Zudem hätten die Expertinnen das Prüfungsge- spräch mit der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Prüfung ausführlich besprochen. Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehen können, weshalb die Expertinnen ihre Leistung als ungenügend bewertet hätten. Die Kreuzverteilung, in der Fachsprache Rubric-Based Assessment, sei ein didaktisch bewährtes und verlässliches Bewertungs- instrument, welches die rechtsgleiche Bewertung der Prüfungen gewährleiste. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Expertinnen.

- 4 - Die HFG habe im Bewertungsraster die inhaltlichen Mängel des Prüfungsgesprächs der Beschwerdeführerin begründet und das Prüfungsgespräch aufgezeichnet. Die Bewer- tung sei nachvollziehbar und nicht subjektiv geprägt. Es seien keine Verfahrensfehler begangen und keine verfassungsmässigen Rechte verletzt worden. Die Diplomarbeit sei bestanden worden und nicht Gegenstand des Verfahrens. Der erste Versuch der münd- lichen Prüfung bilde ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerdeführe- rin habe die ungenügende Bewertung nicht angefochten. Das Prüfungsverfahren sei fair gewesen, es habe keine störenden oder sachfremden Einflüsse gegeben. Es liege we- der eine Rechtsverletzung noch eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermes- sens vor. Die Beschwerdeführerin habe ihre Prüfung unter denselben Bedingungen wie alle anderen Studierenden ablegen können. Es bestehe weder ein Anspruch auf Wie- derholung des Prüfungsgesprächs noch ein Anspruch auf eine Neubeurteilung der Prü- fung als bestanden. D. Die Beschwerdeführerin liess sich am 19. August 2024 erneut vernehmen. E. Die HFG reichte am 14. August 2025 auf Verlangen des Kantonsgerichts eine Stel- lungnahme betreffend die Akteneinsicht sowie die nicht in den Akten befindliche Tonauf- nahme des Prüfungsgesprächs sowie Protokolle und handschriftliche Notizen ein. F. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 12. September 2025 Stellung. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids sowie als von der Ausbildung ausgeschlossene Studentin der HFG, durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert

- 5 - ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein- zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 1.2 Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die ange- fochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid bildet Gegenstand des an- schliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (HERZOG, Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 18 zu Art. 72 VRPG). Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts ist aus- schliesslich der Entscheid des Staatsrats vom 14. Mai 2024 Anfechtungsobjekt. Die Ver- fügung der HFG vom 8. September 2023 und der Einsprachenetscheid vom 23. Oktober 2023 gelten aber inhaltlich als mitangefochten (BGE 150 II 244 E. 4.4; Bundesgerichts- urteil 1C_287/2023 vom 21. August 2024 E. 1.2).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Doku- mente und die Zeugeneinvernahme von B _________, A _________, C _________, D _________, E _________, F _________ sowie zweier Mitschülerinnen. 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Parteien können die Abnahme relevanter Beweise einfordern (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann jedoch abge- schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entschei- dende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme- ner Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 150 V 263 E. 6.1; 141 I 60 E. 3.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).

- 6 - 3.3 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin und der HFG hinterlegten Dokumente zu den Akten genommen. Am 31. Juli 2024 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der HFG eingereicht. Am 14. August 2025 hat die HFG auf Nachfrage des Gerichts zusätzliche Unterlagen hinterlegt. Die Akten ent- halten unter anderem eine Aufnahme sowie eine Abschrift des umstrittenen Prüfungs- gesprächs sowie Bewertungsraster und Protokolle mit handschriftlichen Notizen. Die Ak- ten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in an- tizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurtei- lenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere die Einvernahme von Zeugen – verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Prüfungsbewertung sei nicht hinreichend be- gründet. Die Begründungspflicht sei bei Prüfungsentscheiden erfüllt, wenn dargelegt werde, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwartet würden und inwiefern die Ant- worten des Kandidaten diesen Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die mass- geblichen Bewertungsgrundlagen seien der Beschwerdeführerin nicht zugänglich ge- macht worden. Die vorhandenen Dokumente genügten den Anforderungen nicht: Dem Bewertungsbogen können lediglich in groben Zügen entnommen werden, wie die einzel- nen Aspekte in ihrer Gesamtheit bewertet worden seien. Worin die vorgenommenen Punktabzüge jeweils begründet liegen bzw. worin der Kern der Beanstandungen liege, werde nicht hinreichend deutlich. Auch die nach der Prüfung erfolgte kurze mündliche Erläuterung werde den Anforderungen an die Begründung nicht gerecht. Die Kreuzver- teilung im Bewertungsraster sei unzureichend. Die blosse Punkteverteilung zwischen 0 bis 4 zeige nicht auf, aus welchem Grund Punkte zugewiesen bzw. versagt worden seien. Begleitende Kommentare seien nur sehr spärlich vorhanden und würden wenig bis gar keinen Aufschluss über die Unzulänglichkeiten und die gehegten Erwartungen geben. 4.2 Die Schule entgegnet, im Bewertungsraster werde dargelegt, welche Antworten un- vollständig gewesen seien oder gefehlt hätten und welche Erwartungen der Prüfungsex- pertinnen nicht erfüllt worden seien: Bei Schritt 1 sei erwartet worden, dass die Be- schwerdeführerin auch auf die beiden anderen Pflegediagnosen hätte Bezug nehmen sollen. Sie habe nicht sachlich begründet, wie sie zu ihren Aussagen komme und die Wechselwirkungen nicht korrekt dargestellt. Bei Schritt 2 sei die Wirbelsäule und der

- 7 - Knochenaufbau nicht richtig benannt worden. Weder das Peplau-Modell noch die Pati- entenaufklärung sei bekannt gewesen. Es sei kein Bezug zum Fall hergestellt worden und seien keine weiterführenden Gedanken geäussert worden. Bei Schritt 3 sei erwartet worden, dass die Beschwerdeführerin den Einfluss des Pflegeprozesses auf die Pflege- qualität erklärt, die Rolle der Pflegefachpersonen, das kritische Denken und die Konflikte im Team erläutere. Sie habe auch hier keine weiterführenden Gedanken aufgezeigt. Die Expertinnen hätten das Prüfungsgespräch mit der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Prüfung ausführlich erörtert. Dabei sei detailliert erläutert worden, weshalb sie die mündliche Prüfung erneut nicht bestanden hatte, welche Antworten sie gegeben habe, welche davon korrekt und welche falsch oder unvollständig gewesen seien und welche Antworten von ihr erwartet worden seien. Auf eine weitere Begründung im Rahmen der Akteneinsichtnahme und die Möglichkeit, in das Protokoll des Prüfungsgesprächs mit ergänzenden Korrekturanmerkungen Einsicht zu nehmen, habe die Kandidatin verzich- tet. Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehen können, weshalb die Expertinnen ihre Leistung als ungenügend bewertet hätten. Die HFG sei ihrer Begründungspflicht nach- gekommen. 4.3 4.3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Ein- sicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir- kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde hat die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wenigstens kurz zu benennen (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).

- 8 - 4.3.3 Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie der Prüfungskandidatin - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die Prüfungsbehörde darf sich vor- erst darauf beschränken, die Notenbewertung bekannt zu geben. Sie erfüllt die Begrün- dungspflicht, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die Be- troffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Bundesgerichtsurteil 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4 4.4.1 Der Staatsrat hat erwogen, es liege keine Verletzung der Ausstandsvorschriften vor, die Beschwerdeführerin bringe keine konkreten Argumente vor, welche die Befan- genheit der Prüfungsexpertinnen zu begründen vermöge und auch solche würden auch nicht aus den Akten hervorgehen. Allein das subjektive Empfinden der Beschwerdefüh- rerin, wonach die Expertinnen ihr gegenüber negativ gestimmt gewesen seien, reiche nicht aus, um einen Ausstand i.S.v. Art. 10 VVRG zu begründen. Die Vorinstanz habe die Einsicht in die Prüfungsakten vor Ort angeboten, wovon die Beschwerdeführerin kei- nen Gebrauch gemacht habe. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe auch im Verfahren vor dem Staatsrat nicht von der Mög- lichkeit Gebrauch gemacht, die Akten einzusehen. Die Vorinstanz habe eine Transkrip- tion des Prüfungsgesprächs nachgereicht. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach Stel- lung nehmen können. Selbst bei Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre diese vor dem Staatsrat geheilt worden. Bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen habe die Beschwerdeinstanz nicht ohne Not von der Beurteilung durch Examinatoren und Experten abzuweichen und einzig zu prüfen, ob sich die Experten von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, so dass der Prüfungsentscheid als nicht mehr vertret- bar und damit willkürlich erscheine. Diese Zurückhaltung wirke sich bei mündlichen Prü- fungen stärker aus als bei schriftlichen. Aus den Prüfungsunterlagen gehe nicht hervor, dass sich die Expertinnen von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Der Prü- fungsentscheid erscheine nicht als willkürlich. Das Nichtbestehen einer Prüfung und die daraus folgenden Konsequenzen würden keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar- stellen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsachen und eingereichten Be- weismittel würden nicht die erforderliche Erheblichkeit aufweisen, die angefochtene Ver- fügung sei nicht zu beanstanden. 4.4.2 Die Vorinstanz hat die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft und dargelegt, weshalb sie die Auffassung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht

- 9 - teilt. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage gewesen, die Tragweite des Entscheids zu erkennen, zumal sie diesen beim Kantonsgericht entsprechend begründet angefochten hat. Der Staatsrat ist damit seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der HFG dargelegte mündliche Begrün- dung des Nichtbestehens im Anschluss an das Prüfungsgespräch nicht (vgl. S. 54). Die Bewertung der Prüfung besteht aus einem Bewertungsraster und einer Begründung zu den nicht erreichten Kapiteln (Beleg 8 der HFG, S. 185 ff.). Das Bewertungsraster be- scheinigt die erreichten Punkte auf einer Skala von 0 bis 3 Punkten für die Fallbeschrei- bung und die vier Schritte des Prüfungsgesprächs, nämlich Pflegediagnosen erläutern, (Schritt 1), Fachliche Argumentation (Schritt 2), Perspektiven (Schritt 3) und Fachspra- che und Haltung (Schritt 4). Es bewertet bei jedem Schritt mehrere Ziele. Die Begrün- dung führt anschliessen zu jedem Schritt aus, inwiefern die Leistungen der Beschwer- deführerin mangelhaft gewesen sind: Bei Schritt 1 ist die Wahl der Pflegediagnose in Bezug auf die Patientin nur beim Wissensdefizit genannt und die Wechselwirkungen sind nicht korrekt aufgezeigt worden. Es seien Hypothesen erstellt worden anstelle von Fak- ten. Bei Schritt zwei seien weiterführende Fragen kaum differenziert und zum Teil fach- lich unkorrekt beantwortet worden; beim pflegediagnostischen Prozess seien nur zwei Schritte benannt worden, Aufbau der Wirbelsäule und des Knochens seien nicht korrekt wiedergegeben. Die Kandidatin habe das Modell Peplau und die Patientenedukation nicht umschreiben können. Es seien kaum weiterführende Gedanken geäussert oder Bezug zum Fall genommen worden. Die Kandidatin habe im Schritt 3 ebenfalls keine weiterführenden Gedanken aufgezeigt, wie z.B. der Einfluss des Pflegeprozesses auf die Pflegequalität, die Rolle der diplomierten Pflegeperson und kritisches Denken sowie der Umgang mit Konflikten im Team. 4.4.4 Die HFG hat damit ihre Begründungspflicht erfüllt. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt wor- den. Die Einsicht in die von den Prüfungsexpertinnen angefertigten Notizen sowie ihre eigenen Vermerke sei verweigert worden. Eine Einladung an die Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme vor Ort genüge entgegen der Ansicht des Staatsrats nicht. Ihr Rechts- vertreter müsse vollständige Akteneinsicht durch postalische Zustellung der Akten erhal- ten. 4.5.2 Die HFG entgegnet, beim Protokoll der Prüfung bzw. den während der Prüfung angefertigten Notizen handle es sich um verwaltungsinterne Akten (S. 337 ff., S. 555 ff.).

- 10 - Die Beschwerdeführerin habe bisher darauf verzichtet, diese Dokumente am Sitz der HFG einzusehen und Kopien davon anzufertigen. Es bestehe kein Anspruch auf posta- lische Zustellung dieser Dokumente. Bei Art. 25 Abs. 3 VVRG, wonach die Akten dem Rechtsvertreter zugestellt werden können, handle es sich um eine «Kann»-Bestimmung und keine rechtliche Verpflichtung. 4.5.3 Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt spiegelbildlich eine Pflicht zur vollständigen, geordneten und übersichtlichen Aktenfüh- rung voraus (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 67 und N. 71 zu Art. 29 BV). Die allgemeine Ak- tenführungspflicht der Behörden, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisfüh- rungsrecht der Parteien, verlangt die Führung eines vollständigen Aktendossiers über das Verfahren. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und insbesondere entscheidrelevante Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren (BGE 142 I 86 E. 2.2; 138 V 218 E. 8.1.2). Die Akten sind grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend zu paginieren. Zudem ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher im Verfahren gemachten Eingaben enthält (Bundesgerichtsurteile 9C_329/2016 vom 19. August 2016 E. 4.2; 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 137 I 247, mit Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung zur Aktenführungspflicht [BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b]). 4.5.4 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, die Akten des fraglichen verwal- tungsrechtlichen Verfahrens am Sitz der Behörde oder bei einer von dieser bezeichneten Amtsstelle einzusehen, sofern die Übermittlung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht (Art. 25 Abs. 1 VVRG). Sie kann grundsätzlich gegen Entgelt die Ausstellung von Kopien verlangen (Art. 25 Abs. 2 VVRG). Wird die Partei von einem Anwalt vertreten, der in einem kantonalen Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragen ist, kann die Akte auf Anfrage und gegen Bezahlung eines berechneten Pauschalbetrags zur Einsichtnahme an seine Kanzlei geschickt werden (Art. 25 Abs. 3 VVRG).

4.5.5 Verwaltungsinterne Akten sind nicht vom Anspruch auf Akteneinsicht umfasst, sie dienen nur der internen Meinungsbildung (BGE 129 IV 141E. 3.3.1; 125 II 473 E. 4a;

- 11 - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1183/2020 vom 4. Februar 2022 E. 4.3 mit Hin- weisen). Es ist zulässig, das Protokoll der Prüfung erst im Anschluss an die Prüfung aufgrund der während der Prüfung gemachten Handnotizen eines Beisitzers definitiv zu verfassen und zu den Prüfungsakten zu legen. Der Kandidat verfügt über keinen An- spruch, auch die handschriftlichen Notizen des Beisitzers einzusehen. Sie gelten als rein interne Notizen (Bundesgerichtsurteil 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 5.1.3). Eintra- gungen von Examinatoren und Experten in Bewertungsformulare unterliegen der Akten- einsicht, handschriftliche Notizen, welche bloss als Gedächtnisstütze gemacht werden, jedoch nicht (PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., 2003, S. 692). 4.5.6 Das am 14. August 2025 von der HFG nachgereichte Protokoll der Prüfung enthält vorgedruckt die von den Prüferinnen vorbereiteten bzw. gestellten Fragen und die er- warteten Antworten sowie die handschriftlich während der Prüfung ergänzten Notizen zu den Antworten der Beschwerdeführerin (S. 559 ff.). Die an der Prüfung ausgeteilten Pfle- gediagnosen, die von der Beschwerdeführerin bei der Prüfungsvorbereitung erstellten Notizen sowie die Tonaufnahme des Gesprächs sind dem Gericht ebenfalls erst am ge- nannten Datum eingereicht worden (S. 554 und S. 606 ff.). Die HFG hat der Beschwer- deführerin sowie ihrem Anwalt mehrmals mitgeteilt, die Prüfungsakte, welche unter an- derem auch die genannten Dokumente enthalte (vgl. Beilage Nr. 20 HFG), könne am Sitz der Schule eingesehen werden. Sie hat dem Anwalt die Akten nicht in seine Kanzlei zugestellt (Beilagen Nrn. 15 ff. der HFG). Die Schreiben der Erstinstanz erörtern nicht, beim Prüfungsprotokoll oder den anderen genannten Dokumenten handle es sich um verwaltungsinterne Unterlagen, welche nicht zur Einsicht offenstehen. Die Erstinstanz hat diese Unterlagen aufbewahrt und hätte sie, in eingeschränkter Weise, zur Einsicht freigegeben. Die HFG hat im vorliegenden Verfahren erneut bestätigt, die genannten Dokumente hätten vor Ort zur Einsicht offen gestanden (S. 557). Beim Protokoll der Prü- fung sowie den ausgeteilten Pflegediagnosen handelt es sich nicht um bloss handschrift- liche Notizen zur Gedächtnisstütze. Es ist fraglich, ob diese Dokumente als verwaltungs- intern deklariert werden können, wobei die Frage vorliegend offenblieben kann, da die HFG erst im Rechtsmittelverfahren darlegt hat, es handle sich bei den besagten Doku- menten um verwaltungsinterne Akten: Die Behörde hat von Beginn an alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und die Dokumente in chronologischer Reihenfolge abzulegen (siehe oben E. 4.5.1). Sie hat diese Akten in einem allfälligen Beschwerde- verfahren der Rechtsmittelinstanz zuzustellen (vgl. Art. 54 Abs. 1 und Art. 80 abs. 1 lit. d VVRG). Es liegt ein Widerspruch vor, weil die Behörde diese Dokumente einerseits zur Einsicht freigibt und andererseits das Einsichtsrecht selbst mit Hinweis auf die Natur der Akten hinterfragt. Indem die HFG im Rechtsmittelverfahren die genannten Dokumente,

- 12 - die sie vorab zur Einsicht freigegeben hatte, wieder aus der erstellten Prüfungsakte ent- fernt und weder dem Staatsrat noch dem Kantonsgericht die vollständigen amtlichen Akten zugestellt hat (vgl. S. 26 und S. 63 ff., S. 337 ff.), verletzt sie das Recht auf Akten- einsicht gemäss Art. 25 Abs. 1 VVRG und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat diese Verletzung des Akteneinsichtsrechts verkannt. 4.5.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der HFG vertretene Auslegung von Art. 25 Abs. 3 VVRG nicht der der im Verwaltungsverfahren üblichen Praxis entspricht, wonach die Akten sogar dann in die Anwaltskanzlei geschickt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht dies nicht ausdrücklich vorsieht (BGE 122 I 109 E. 2b). Das Kantonsgericht stellt die Akten einem im kantonalen Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragenen Anwalt gestützt auf Art. 25 Abs. 3 VVRG regelmäs- sig in seine Kanzlei zu, wenn dieser darum ersucht. Die postalische Zustellung der Akten wird nur ausnahmsweise und aus sachlichen Gründen verweigert, z.B. bei ausseror- dentlich umfangreichen Akten (vgl. BGE 120 IV 242 E. 2cc). Art. 26 VVRG statuiert ferner Einschränkungen bei der Akteneinsicht, z.B. bei überwie- genden, dagegen laufenden Interessen. Das Kantonsgericht vermag jedoch in diesem Fall nicht nachzuvollziehen, warum die Erstinstanz eine entsprechende Einschränkung vorgesehen haben könnte. 4.6 4.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen; 142 II 218 E. 2.8.1). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, welche die Rechtsmittelinstanz mit derselben Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdefüh- rer durch die Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen). 4.6.2 Das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführerin die von der HSG eingereichten zusätzlichen Unterlagen sowie die Tonaufnahme des Prüfungsgesprächs zugestellt (S. 612 ff.). Sie hat sich am 12. September 2025 dazu geäussert. Dem Kantonsgericht

- 13 - kommt bei der in diesem Zusammenhang gerügten Rechtsverletzungen dieselbe Prü- fungsbefugnis zu wie der Vorinstanz (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde zudem zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Dies ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes- gerichts 1C_123/2023 vom 14. Oktober 2024 E. 14 ff.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Expertinnen hätten in den Ausstand tre- ten müssen. Sie habe die Examinatorinnen bereits vor der Prüfung gekannt und habe kein gutes persönliches Verhältnis mit ihnen gepflegt. Die Examinatorinnen seien befan- gen gewesen, da sie nach dem Empfinden der Beschwerdeführerin keine Sympathie für sie verspürt hätten und anlässlich der Prüfung ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen seien. Während des Prüfungsgesprächs habe eine angespannte Stimmung geherrscht. Zudem habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass es eine Mindestdurchfallquote gebe. Es bestehe der Verdacht, dass sich die Expertinnen bei der Beurteilung von ihrer persönlichen Meinung von der Person der Beschwerdeführerin hätten leiten lassen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für einen Aus- stand i.S.v. Art. 10 VVRG seien nicht gegeben. 5.2 Die HFG entgegnet, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Exper- tinnen. Dass Dozierende als Prüfungsexpertinnen fungieren würden, sei gängige Praxis; es sei unumgänglich, dass die Studierenden die Expertinnen bereits vor der Prüfung kennen würden. Es existiere keine Mindestdurchfallquote. 5.3 5.3.1 Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst auch den Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Es besteht das Gebot der Unbefangenheit d.h. am Entscheid darf kein befangenes Behördenmitglied mitwirken. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV ist ein Behördenmitglied nach Art. 29 Abs. 1 BV zum Ausstand verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den An- schein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2 mit Hinweisen; 140 I 326 E. 5.2; Bundesgerichtsurteil 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 5.1 mit Hinwei- sen). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall gewichtet werden, wobei Funktion und der Organisation der betroffenen Ver- waltungsbehörde sowie Verfahrensart oder Streitgegenstand zu berücksichtigen sind

- 14 - (BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2, je mit Hinweisen). Art. 10 Abs. 1 VVRG betref- fend den Ausstand bietet keine weitergehenden Garantien als Art. 29 Abs. 1 BV (Bun- desgerichtsurteil 7B_135/2025 vom 22. August 2025 E. 3.3). 5.3.2 Die Ausstandregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten. Personen, welche Verfügungen treffen oder vorbereiten müssen in den Ausstand treten, wenn Um- stände bestehen, die das Misstrauen in ihre Unbefangenheit und damit in ihre Unpartei- lichkeit objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Be- fangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die betroffene Person tatsächlich befangen ist. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss jedoch in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt das Vorliegen von Um- ständen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken (zum Ganzen: BGE 144 I 234 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2 mit Hin- weisen; Bundesgerichtsurteil 1C_309/2024 vom 01.04.2025 E. 3.1). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3.3). 5.3.3 Bei der Prüfung von schulischen Leistungen werden regelmässig Lehrer, welche die betreffenden Fächer unterrichtet haben, als Examinatoren eingesetzt. Die bisherigen Lehrer fallen als Prüfungsexaminatoren nur ausser Betracht wegen Verwandtschaft oder wenn anzunehmen ist, dass sie trotz Anwesenheit eines Experten wegen Spannungen, Feindschaft, Befangenheit usw. eine korrekte Prüfung nicht garantieren. Experten sind von den Examinatoren unabhängige und über die nötigen Fachkenntnisse verfügende Personen, die in der Regel von ausserhalb der Schule kommen (vgl. PLOTKE, Schwei- zerisches Schulrecht, 2. A., 2003, S. 447 f.). 5.4 Die mündliche Prüfung wird gemeinsam von einem Experten aus der Schule und einem aus dem Praktikumsbetrieb durchgeführt (Art. 31 Abs. 2 Studienreglement betref- fend den Bildungsgang Pflege HF [höhere Fachschule] vom 12. Mai 2021 [SGS/VS 414.305; fortan: Reglement). Die mündliche Prüfung der Beschwerdeführerin ist von der Dozierenden E _________ und F _________ aus dem Praktikumsbetrieb abgenommen worden, womit die Vorgaben des Reglements eingehalten sind. Wie die HFG mit Recht hervorhebt, kennen alle Prüfungskandidatinnen die Expertinnen bereits aus dem Unter- richt oder dem Praktikum, dies begründet noch keinen Anschein der Befangenheit.

- 15 - 5.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe vor der Prüfung kein gutes persönliches Verhältnis zwischen ihr und den Prüferinnen bestanden, führt dies jedoch nicht weiter aus. Sie macht nicht geltend, bereits vor der Prüfung den Ausstand der Prüferinnen auf- grund angespannter persönlicher Verhältnisse beantragt zu haben und dergleichen geht auch nicht aus den Akten hervor. 5.6 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine negative, angespannte Stimmung bzw. fehlende Sympathie der Expertinnen während des Prüfungsgesprächs geltend. Aus der Tonaufnahme des Prüfungsgesprächs ergeben sich jedoch keine Hinweise auf Span- nungen oder eine Antipathie zwischen den Prüferinnen und der Beschwerdeführerin. Es wird lediglich deutlich, dass die Beschwerdeführerin nervös gewesen ist, was die Prüfe- rinnen auch bemerkt haben: Beispielsweise hat E _________ versucht, die Beschwer- deführerin zu beruhigen, nachdem diese bei einer Antwort ins Stocken geraten ist, indem sie ihr gesagt hat, sie könne sich Zeit zum Überlegen nehmen (12:29, S. 503). Später hat die Prüferin gefragt, ob die Beschwerdeführerin etwas trinken möchte (31:37, S. 507). Beide Examinatorinnen haben im Verlauf des Gesprächs Fragen auf Bitten der Beschwerdeführerin wiederholt (24:18, 28:18, 41:13) sowie Fragen umformuliert und präzisiert (11:29, 33:27) oder sie sind zur nächsten Frage übergegangen, wenn sie Un- sicherheiten bei den Antworten der Beschwerdeführerin bemerkt haben (11:42, 14:29, 31:07, 39:19). Die Kandidatin wirft am 12. September 2025 erneut ein, sie sei vier Mal nach den vier Phasen des Pflegemodells von Peplau gefragt worden und habe die Stimmung während des Prüfungsgesprächs als angespannt wahrgenommen (S. 616 f.). Die Examinatorin- nen haben der Kandidatin wiederholt erfolglos die Möglichkeit eingeräumt, sich noch konkreter oder präziser zu diesem Modell zu äussern und sind im Verlauf des Tests, nach fast 20 Minuten und einer entsprechenden Ankündigung, darauf zurückgekommen (siehe unten E. 6.4.4). Mündliche Examen verursachen naturgemäss bei den meisten Studierenden eine Drucksituation. Es ist beim Zuhören der vorliegenden Aufnahmen je- doch nicht ersichtlich, warum die Examinatorinnen in diesem Zusammenhang unzuläs- sigen Druck aufgebaut oder die Beschwerdeführerin in einer relevanten Art unkorrekt behandelt haben sollen.

5.7 Es sind keine Umstände ersichtlich, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Prüferinnen erwecken könnten.

- 16 - 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, bei der umstrittenen mündlichen Prüfung seien erheb- liche Verfahrensfehler aufgetreten. Beim ersten Versuch der mündlichen Prüfung seien insbesondere die Rahmenbedingungen für die mündliche Prüfung, nämlich das die Ex- perten keine Rückfragen stellen würden und die Kandidatin eigenständig referieren müsse, erst im Nachhinein erläutert worden. Der Leitfaden, der Rahmenlehrplan und das Studienreglement enthielten zu wenig konkrete Angaben über die Ausgestaltung der mündlichen Prüfung. Im Rahmen der Probeprüfung sei den Kandidatinnen versichert worden, die Dozierenden würden konkrete Nachfragen stellen, wenn Ausführungen der Kandidaten zu wenig ausführlich oder unpräzise seien. Der Prüfungstermin der mündlichen Wiederholungsprüfung sei einen Tag vor der Prü- fung um zwei Stunden (von 15:00 auf 13:00 Uhr) vorverlegt worden. Die Vorbereitungs- phase sei dadurch verkürzt worden. Die aufgrund des Wiederholungsversuchs bereits grosse Anspannung der Beschwerdeführerin sei dadurch noch einmal angestiegen, was sich nachteilig auf ihre Leistung ausgewirkt habe. Zudem habe die Expertin des ersten Prüfungsversuchs A _________ die Beschwerdeführerin kurz vor der Prüfung durch eine unpassende Frage betreffend ihre Zukunftspläne im Falle eines Prüfungsversagens zu- sätzlich verunsichert und in ihrer Konzentrationsfähigkeit beeinträchtig. Der Prüfungsab- lauf sei vom im Leitfaden beschriebenen Vorgehen abgewichen, da nicht drei, sondern fünf mögliche Pflegediagnosen ausgewählt worden seien. Dies habe die Beschwerde- führerin erneut irritiert und verunsichert. Die Expertin E _________ habe insgesamt vier Mal nach den Phasen des Pflegemodells von Peplau gefragt, obwohl die Beschwerde- führerin bereits beim ersten Mal signalisiert habe, diese nicht vollständig benennen zu können. Dies sei unfair und erwecke den Verdacht, dass diese Wissenslücke mehrfach in die Bewertung eingeflossen sei. Die Stimmung sei schon zu Beginn der Prüfung an- gespannt und die Expertinnen seien ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen, sie hät- ten sich zuvor gekannt und kein gutes persönliches Verhältnis miteinander gepflegt. Überdies habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass eine Mindestdurchfallquote be- stehe und daher eine oder zwei Kandidatinnen nicht bestehen würden. Es bestehe der Verdacht, dass sich die Expertinnen von ihrer persönlichen Meinung bzw. von sachfrem- den Erwägungen hätten leiten lassen. Dies verstosse gegen das Willkürverbot. Nach der Prüfung habe A _________ den Raum betreten um mit den Expertinnen über die Be- wertung zu beraten. Eine Prüfungsbewertung, die von Dritten beeinträchtigt werde, könne keinen Bestand haben.

- 17 - 6.2 Die HFG erwidert, es liege keine Verletzung des Rechts auf eine faires Verfahren oder des Willkürverbots vor. Über die Rahmenbedingungen des Prüfungsgesprächs sei die Beschwerdeführerin bereits sechs Monate vor der ersten Prüfung informiert worden. Zudem habe sie an einer Probeprüfung teilgenommen. Die angebliche Aussage, die Do- zierenden würden konkrete Fragen stellen, sei im praktischen Unterricht des Spitalzent- rums erfolgt. Die Expertinnen hätten bei längeren Denkpausen der Beschwerdeführerin konkrete Fragen gestellt. Sie habe der Verschiebung des Prüfungstermins um zwei Stun- den zugestimmt, ansonsten wäre es beim Termin um 15:00 Uhr geblieben. Zudem sei der ganze Tag als Prüfungstag deklariert. A _________ habe die behaupteten Aussagen nie gemacht. Sie sei am Prüfungstag gar nicht vor Ort gewesen, da sie bei den Wieder- holungsprüfungen nicht als Prüfungsexpertin tätig gewesen sei. Auf die Prüfungsbewer- tung habe sie keinen Einfluss gehabt. Die Transkription des Prüfungsgesprächs belege, dass die Prüfung gemäss dem Leitfaden durchgeführt worden sei. Die Behauptung, es hätten fünf statt drei Pflegediagnosen im Prüfungsvorbereitungsraum bereitgelegen, sei unzutreffend, es seien die drei Pflegediagnosen «Wissensdefizit», «Sturzgefahr» und «Übelkeit» bereitgelegt worden. 6.3 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Bei der gerichtlichen Beurteilung der Bewertung von Examensleis- tungen ist in erster Linie zu prüfen ob das für die Durchführung des Examens vorge- schriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien eingehalten worden ist (BGE 131 I 467 E. 3.1). Bei der materiellen Beurteilung von Prü- fungsentscheiden bestehen regelmässig Beurteilungsspielräume, daher dürfen sich Ge- richtsbehörden hierbei Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt (BGE 136 I 229 E. 5.4.1). 6.4 6.4.1 Die Verschiebung des Prüfungstermins kann einen Kandidaten in unzulässiger Weise benachteiligen, z. B. wenn die Prüfungsverschiebung durch einen Anschlag an der Tür des Prüfungsraums mitgeteilt wird und ein Kandidat dies nur durch Zufall erst zwei Stunden vor Prüfungsbeginn erfährt (PLOTKE, a.a.O., S. 454). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin einen Tag vor dem Examen telefonisch über die Verschiebung ihres Prüfungstermins von 15:00 Uhr auf 13:00 Uhr informiert worden. Dass sich die Verschie- bung nachteilig auf die Prüfungsvorbereitung ausgewirkt hat, ist nicht ersichtlich: Ge- mäss dem Leitfaden ist der ganze Tag als Prüfungstag deklariert und für die Vorberei- tung der Prüfung stehen 10 min zur Verfügung (Beleg Nr. 25 HFG, siehe auch unten

- 18 - E. 6.4.3). Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, sie habe weniger als 10 min für die Prüfungsvorbereitung erhalten. Die in den Akten befindlichen Notizen der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie sich während der Vorbereitungszeit mit allen drei von der Dozentin ausgewählten Pflegediagnosen hat auseinandersetzen können (S. 606). 6.4.2 Es finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass A _________ oder eine andere Drittperson auf die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin Ein- fluss genommen hätte: Die Begründung der Bewertung (Beleg Nr. 8 HFG) kann anhand der Tonaufnahme und der Abschrift des Prüfungsgesprächs objektiv nachvollzogen wer- den (vgl. S. 500 ff.). Das am 14. August 2025 nachgereichte Protokoll mit den Notizen der Examinatorinnen zeigt detailliert auf, welche Antworten die Prüferinnen von der Be- schwerdeführerin erwartet haben und dass ihre Antworten diese Erwartungen mehrheit- lich nicht erfüllt haben (S. 559 ff.). Die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerde- führer als ungenügend ist daher sachlich begründet. Eine allfällige unsensible Bemer- kung vor der Prüfung durch eine nicht an der Bewertung beteiligte Person, selbst wenn dies tatsächlich zu verunsichern vermochte, lässt die ungenügenden Bewertung keines- falls als willkürlich erscheinen. 6.4.3 Aus dem «Leitfaden Fallbeschreibung/Prüfungsgespräch Qualifikationsverfah- ren» (Beleg Nr. 25 HFG) geht hervor, dass die Studierenden vor der mündlichen Prüfung eine schriftliche Fallbeschreibung inklusive fünf Pflegediagnosen verfassen und fristge- recht an die zuständige Dozierende senden. Bei der mündlichen Prüfung gibt die Dozie- rende der Studentin drei der fünf eingereichten Pflegediagnosen ab, welche geprüft wer- den. Die Studierende hat anschliessend 10 Minuten Zeit, sich auf das Prüfungsgespräch vorzubereiten. Im Ersten Teil der Prüfung begründet und erläutert die Studierende die Pflegediagnosen (Schritt eins). Im zweiten Teil stellt die Dozierende Fragen zu mindes- tens zwei der für die Prüfung ausgewählten Pflegediagnosen (Schritt zwei). Im dritten Teil der Prüfung stellt die Expertin Fragen (Schritt drei). Gemäss den von der HFG am

14. August 2025 nachgereichten Unterlagen sind der Beschwerdeführerin die drei Pfle- gediagnosen «Übelkeit», «Sturzgefahr» und «Wissensdefizit» vorgelegt worden (S. 607 ff.) und sie hat sich bei der Vorbereitung der Prüfung laut ihrer Notizen auch nur mit diesen drei Pflegediagnosen befasst (S. 606). Die Beschwerdeführerin hat im ersten Teil ihrer Prüfung die genannten drei Pflegediagnosen präsentiert und ihr sind im zweiten Teil der Prüfung von der Examinatorin E _________ Fragen betreffend ebendiese Pfle- gediagnosen gestellt worden (S. 500 ff.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die

- 19 - Beschwerdeführerin über die Aufgabenstellung im Unklaren befunden hätte oder die Prüferinnen zu ihrem Nachteil vom Leitfaden abgewichen wären. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert, sie sei vier Mal nach dem Pflegemodell von Pe- plau gefragt worden. In der Beschwerde legt sie dar (vgl. S. 44), nachdem sie nur eine Phase des Modells von Peplau habe benennen können, sei die Examinatorin nach einer anderen Frage wiederum auf das Modell zurückgekommen, sie habe die Phasen erneut nicht nennen können und stattdessen das Vier-Ohren Modell von Schulz von Thun er- klärt, worauf die Prüferin nach nur einer anderen Frage ein weiteres Mal das Modell von Peplau aufgegriffen habe. In der Stellungnahme vom 12. September 2025 hält sie an der Darstellung, ihr sei vier Mal dieselbe Frage gestellt worden, fest und ergänzt, sie sei zweimal von der Expertin unterbrochen worden und habe ihre Gedankengänge zum ge- nannten Pflegemodell nicht beenden können. Diese Kritik kann anhand der Tonauf- nahme und der Abschrift des Prüfungsgesprächs nicht nachvollzogen werden: Die Be- schwerdeführerin ist von E _________ gefragt worden, welche Konzepte ihr zur Pflege- diagnose «Wissensdefizit» einfallen würden (10:35, S. 502), worauf sie das Modell von Peplau genannt hat (10:48). Die Examinatorin hat daraufhin gefragt, ob sie dieses Modell genauer beschreiben und auf ihren Fall beziehen könne (11:02). Nach einer zögernden und teils unverständlichen Antwort der Beschwerdeführerin betreffend sich bei der Pati- entin vorstellen und Infektion (11:11) hat E _________ die Frage dahingehend präzisiert, ob die Beschwerdeführerin die Phasen des Modells benennen könne (11:29). Die Be- schwerdeführerin hat eine Phase benannt und dargelegt, die anderen Phasen fielen ihr nicht ein (11:31). E _________ hat daraufhin gesagt, man könne später auf das Modell zurückkommen (11:42, S. 503) und ist zu einer anderen Frage, den Zielen der Patiente- nedukation, übergegangen (11:51). Sie hat die Frage nach den Phasen des Modells von Peplau erst mehr als eine Viertelstunde später, nach über zehn anderen Fragen, erneut aufgegriffen (30:09, S. 507). Die Beschwerdeführerin hat keine Phasen des Modells be- nannt und stattdessen vom Aufbau der Vertrauensbeziehung zwischen Pflegerin und Patientin und der Scham der Patientin gesprochen (30:34). Die Examinatorin hat darauf- hin dieses Thema aufgenommen und nach der Definition von Scham gefragt (31:07), sie ist kein weiteres Mal auf die Phasen des Modells von Peplau zurückgekommen. Inwie- fern dieses Vorgehen der Examinatorin unfair sein sollte, ist nicht ersichtlich.

6.4.5 Die Kritik der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie eigenständig referieren müsse und die Prüferinnen hätten bei zu wenig ausführlichen oder unpräzisen Antworten keine Rückfragen gestellt, ist unbegründet: Wie bereits ausgeführt haben

- 20 - beide Examinatorinnen bei unklaren oder unzureichenden Antworten der Beschwerde- führerin mehrmals Fragen umformuliert und präzisiert oder haben eine andere Frage gestellt (siehe oben E. 5.6). Das Prüfungsgespräch hat drei Teile umfasst (S. 500 ff.): Im ersten Teil der Prüfung hat die Beschwerdeführerin ihre Pflegediagnosen erläutert (Schritt eins, S. 500 f.). Die Prüferin E _________ hat im zweiten Teil des Prüfungsge- sprächs (Schritt zwei, S. 501 ff.) achtzehn Fragen zu diesen Pflegediagnosen gestellt. Die Prüferin F _________ hat im dritten Teil der Prüfung (Schritt drei, S. 507 ff.) acht Praktikumsbezogene Fragen gestellt. Dieser Prüfungsablauf entspricht dem Leitfaden (siehe oben E. 6.4.3) und der Beschwerdeführerin haben die Rahmenbedingungen der mündlichen Prüfung angesichts des bereits absolvierten ersten Prüfungsversuchs klar sein müssen. Im Übrigen ist die erste, nicht bestandene mündliche Prüfung (welche die Beschwerdeführerin nicht angefochten hat) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Dasselbe gilt für die bestandene schriftliche Diplomarbeit. Angefochten ist einzig der Entschied des Staatsrats vom 14. Mai 2024, welcher das von der HSG verfügte Nichtbestehen der mündlichen Wiederholungsprüfung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Reglements bestätigt hat. Auf Rügen betreffend die erste mündliche Prüfung oder die Diplomarbeit geht das Gericht daher nicht weiter ein. 6.4.6 Zusammenfassend kann der Prüfungsablauf entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin nicht als fehlerhaft beurteilt werden. Es liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor. Ob sich die Beschwerdeführer hinsichtlich der formellen Frage der Rechtsmäs- sigkeit des Prüfungsverfahrens auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen kann vorliegend offen- bleiben: Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, noch ist ersichtlich, dass die Kon- ventionsgarantien ihr über die Bundesverfassung hinausgehende verfahrensrechtliche Ansprüche einräumen (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 4.3). 6.5 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die Prüfung sei als bestanden zu bewerten. Sie bezeichnet die Begründung der ungenügenden Bewertung als unzu- reichend und nicht substantiiert. Sie legt jedoch nicht konkret dar, weshalb ihre Prüfungs- leistung als ausreichend bewertet werden müsste. Die HFG hat im vorliegenden Verfah- ren neben der Tonaufnahme des Prüfungsgesprächs auch das Protokoll der Prüfung beider Examinatorinnen eingereicht (S. 559 ff.). Aus dem Protokoll gehen die von den Prüferinnen vorbereiteten bzw. gestellten Fragen (erste Spalte), die erwarteten Antwor- ten (zweite Spalte) und die während der Prüfung handschriftlich notierten Antworten der Beschwerdeführerin (dritte Spalte) hervor. Die Beschwerdeführerin hat sich zu diesem Dokument, welches das Gericht am 5. September 2025 zugestellt hat (S. 612 ff.), nicht

- 21 - geäussert. Die ungenügende Bewertung ihrer Prüfungsleistung lässt sich aufgrund der Aufnahme und Abschrift des Gesprächs sowie des Bewertungsrasters und des Proto- kolls der Prüfung ohne Weiteres objektiv nachvollziehen und ist sachlich begründet (siehe oben E. 6.4.2). Es finden sich in diesen Dokumenten keine Hinweise, dass sich die Prüferinnen von sachfremden Erwägungen wie z.B. einer Antipathie gegenüber der Beschwerdeführerin haben leiten lassen oder von Drittpersonen beeinflusst worden sind. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, inwiefern die Prüfungsbewertung un- haltbar bzw. willkürlich sein sollte. Das Rechtsbegehren auf Neubewertung der Prüfung wird abgewiesen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ge- mäss Art. 8 Abs. 1 BV sowie der Berufswahlfreiheit nach Art. 27 Abs. 2 BV. Die HFG erwidert, der Grundsatz der Gelichbehandlung sei eingehalten, es seien keine Verfahrensfehler begangen worden. Die Wirtschafts- und Berufswahlfreiheit begründe keinen Anspruch, den Titel «Dipl. Pflegefachfrau HF» unabhängig von den erforderlichen Kompetenzen zu führen und den Beruf auszuüben. 7.2 7.2.1 Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, Glei- ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln und umgekehrt bestehen- den Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtli- che Unterscheidungen getroffen werden, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsge- staltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2 mit Hinweisen).

7.2.2 Wie bereits dargelegt ist keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch die Verschiebung ihrer mündlichen Prüfung um zwei Stunden ersichtlich (siehe oben E. 6.4.1). Darüber hinaus legt sie nicht konkret dar, inwiefern sie gegenüber anderen Kandidierenden rechtsungleich behandelt worden sein soll.

- 22 - 7.3 7.3.1 Die Berufswahlfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) verschafft keinen Anspruch darauf, eine der Bewilligungspflicht unterliegende Tätigkeit unabhängig von individuellen Fähigkei- ten ergreifen und ausüben zu können. Beruht die Bewilligungs- und Prüfungspflicht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage, so kann aus der Wirtschaftsfreiheit kein Anspruch auf Zugang zum Beruf abgeleitet werden; insofern ist der Schutzbereich des Grund- rechts nicht tangiert (Bundesgerichtsurteil 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Auch der Ausschluss vom weiteren Studium nach definitivem Scheitern an einer Prüfung verletzt die Berufswahlfreiheit nicht und daraus lässt sich insbesondere kein Anspruch auf unbeschränkte Wiederholung einer Prüfung ableiten (Bundesgerichts- urteil 2P.199/2005 vom 8. November 2005 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Urteile 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 2 und 5 und BGE 125 I 173 E. 3c). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Prüfung definitiv nicht bestanden (vgl. Art. 29 f. des Reglements), was gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c und Art. 26 Abs. 3 des Reglements zum Ausschluss aus dem Bildungsgang und der Auflösung des Ausbil- dungsvertrags führt. Sie kann bei dieser Ausgangslage aus der Berufswahlfreiheit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8. 8.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Bei die- sem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Par- teientschädigung. 8.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah- len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads sowie unter Berücksichtigung der festgestellten Verlet- zung des rechtlichen Gehörs wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 300.00 fest- gesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.

- 23 - 1 500.00 verrechnet und die Differenz von Fr. 200.00 wird der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet. 8.3 Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs wird der Beschwer- deführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 000.00 zugespro- chen, welche von der HFG zu tragen ist. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 300.00 werden X _________ auferlegt. und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 verrechnet. Die Differenz von Fr. 200.00 wird X _________ zurückerstattet.

3. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 000.00 zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, der Stiftung Höhere Fachschule Gesundheit Valais- Wallis und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 24. September 2025